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Published By Stiftung Medialex

2504-1479

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2021 ◽  
Author(s):  
Franz Zeller

Das Berichtsjahr stand erneut im Zeichen einer reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Besonders fällt die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech) auf. Neue Entwicklungen sind sodann im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, einer häufigen Form häuslicher Gewalt, auszumachen. Zugenommen haben Urteile zur gesetzlichen Grundlage, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) darstellt. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt in einem der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilte. Das Bundesgericht hatte eine Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle eines Berichts über einen Dealer zugelassen, was der EGMR bemängelte. Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen.


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2021 ◽  
Author(s):  
Christoph Born

Seit dem Hirschmann II-Urteil, in dem das Bundesgericht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne bejahte, haben sich Literatur und untere Gerichtsinstanzen mit diesem Thema beschäftigt. Das Bundesgerichtsurteil erweist sich als kompliziert und problematisch, denn es gewährt einen doppelten Feststellungsanspruch, dessen gesetzliche Grundlage fraglich ist, und es hat den Boden dafür bereitet, die Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien einzuschränken. Ferner verleitet es die unteren Instanzen dazu, eine Medienkampagne in Fällen anzunehmen, in denen die bundesgerichtlichen Kriterien nicht erfüllt sind. Im Hirschmann-Fall ging es um einen präzedenzlosen Medienhype. Eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne sollte deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden.


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2021 ◽  
Author(s):  
Marie-Laure Papaux van Delden

L’ATF 147 III 185 (arrêt du Tribunal fédéral 5A_247/2020 du 18 février 2021) se prononce sur différentes questions d’importance en droit civil de la protection de la personnalité (art. 28 ss CC). Les exigences quant à la réalisation de la condition de la persistance du trouble et à sa preuve dans le cadre de l’action en constatation selon l’art. 28a al. 1 ch. 3 CC sont clarifiées en présence de contenus médiatiques publiés sur internet. La relation entre la perception attendue du lecteur/lectrice moyen.ne et son impression générale en tant que critère d’appréciation d’une atteinte aux droits de la personnalité au sens de l’art. 28 al. 1 CC est mise en évidence en tenant compte des particularités des reportages des médias sur des portails en ligne. Les lignes directrices à prendre en compte pour déterminer si une personne doit tolérer la publication d’un reportage dans lequel figurent son nom et son image sont précisées. Des considérants non publiés de l’arrêt sont également d’intérêt ; ils portent sur la confirmation générale de l’imprescriptibilité des actions défensives au sens de l’art. 28a al. 1 CC, contrairement aux actions réparatrices réservées à l’art. 28a al. 3 CC, soumises à la prescription de l’art. 60 CO.


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2021 ◽  
Author(s):  
Henriette Haas

Die Autorin beklagt einen Zerfall methodischer Standards in der Geschichtsforschung. Unter dem Einfluss von Relativismus und Konstruktivismus hätten sich dort Gebräuche eingeschlichen, die im Journalismus untragbar wären. Sie werfen Fragen nach der Abgrenzung zwischen wissenschaftlichem Vorgehen in der Text- und Bildauslegung und dem unwissenschaftlichen Obskurantismus auf. Mit schwammigen Vorgaben setze die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) den Fehlanreiz, JungforscherInnen zu belohnen, die aufsehenerregende, aber unbelegte «Befunde» fabrizierten. Professoren könnten diese später risikolos in ihre eigenen Monografien einbauen. Geschichtsklitterung und ungenügende Betreuung würden damit reingewaschen. Der Nachwuchs müsse sich hingegen einem verzerrten Wettbewerb stellen oder sich dem Risiko rechtlicher Schritte aussetzen. Zwei Analysen von neueren Arbeiten aus der Wissenschaftsgeschichte ermöglichen einen Blick in die Werkstatt und deren überraschende «Insider-Methodik». Die Autorin konstatiert, es habe sich in den letzten Jahrzehnten eine leichtfertige Verdachtshermeneutik ausbreiten können. Sie fordert mehr Transparenz in der Datengrundlage und eine öffentliche Diskussion in Kenntnis der Produktions-Umstände solcher Publikationen.


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2021 ◽  
Author(s):  
Philip Kübler

Urheber und Urheberinnen haben das geistige Eigentum an Ihren Werken. Werden Nutzungen von den Rechteinhabern nicht erlaubt, so sind sie verboten. Von dieser Regel macht das Urheberrechtsgesetz (URG) ein paar Ausnahmen. Eine solche betrifft das Kopieren, analog und digital. Kopiert man in einer Organisation, zum Beispiel beruflich, so muss die Organisation eine pauschale Vergütung zahlen. Aus praktischen Gründen hängt diese Vergütung nicht von konkreten Vervielfältigungen ab, sondern von der statistischen Menge an Kopien. Alle Autorinnen, Verlage und sonstigen Rechteinhaber im In- und Ausland müssen sich dieses Kopieren gefallen lassen. Sie werden aber via ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften entschädigt. Basis sind die genehmigten und beaufsichtigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Die Gerichte haben diese Regeln in den letzten Jahren mehrfach bestätigt. Nun sollen die Tarife für die Zeit ab 2023 noch einfacher und klarer werden. Weiterhin soll es auf die Anzahl Mitarbeitende ankommen, aber andere, kompliziertere Berechnungen werden infrage gestellt. Die Preise für Nutzungen in Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein sollen möglichst einheitlich und transparent geregelt werden.


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2021 ◽  
Author(s):  
Christiana Fountoulakis

In der von Medialex bereits besprochenen superprovisorischen Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom Mai 2020 wurde der Journalistin Michèle Binswanger die Publikation eines Buchs, Artikels oder einer andersartigen Veröffentlichung verboten, soweit darin bestimmte Handlungen der Gesuchstellerin Jolanda Spiess-Hegglin anlässlich der Zuger Landammannfeier vom Dezember 2014 thematisiert würden. Nach der Bestätigung dieses Verbots durch den Einzelrichter stösst nun das Zuger Obergericht auf Beschwerde der Journalistin hin den Entscheid um. Es kommt zum Schluss, eine drohende Persönlichkeitsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Urteil ist ein Lehrstück dafür, dass das im Rahmen vorsorglicher Massnahmen herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht bedeutet, dass pauschale Behauptungen als Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel ausreichen. Vielmehr sind die unter Beweis gestellten Tatsachen so substantiiert vorzutragen, dass die Gegenpartei die Möglichkeit hat, diese – wiederum substantiiert – durch Glaubhaftmachen eines anderen Sachverhalts zu entkräften.


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2021 ◽  
Author(s):  
Andrea Frattolillo

La modération des contenus sur les réseaux sociaux n’est pas un phénomène nouveau. Les récentes suppressions de contenus en lien avec le phénomène de la désinformation posent cependant de nouvelles questions juridiques car elles mettent en danger la liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst.). Pour faire face à ce risque, définir les différentes responsabilités et protéger le débat public, la mise en place d’un cadre légal apparaît comme nécessaire. Les compétences en matière de communication (art. 92 et 93 Cst.) ne semblent toutefois suffisantes pour permettre à la Confédération d’adopter une loi sur les réseaux sociaux dans leur ensemble.


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2021 ◽  
Author(s):  
Franz Zeller

Das neue Leiturteil aus Lausanne umreisst die Voraussetzungen für die Einsicht in abgeschlossene Verfahren. Für die Einsicht in Strafakten müssen Medienschaffende höhere Hürden überwinden als für die Einsicht in Urteile und Einstellungsverfügungen. Grundsätzlich gewährt das Bundesgericht auch Verfahrensfremden (wie den Medienschaffenden) unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Verfahrensdossiers. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht zwar ein gewichtiges Interesse; die Urteilsbegründung bezeichnet das schützenswerte Einsichtsinteresse der SRG aber als fraglich. Die Begründung macht deutlich, dass das Bundesgericht die einer Akteneinsicht durch die Medien entgegenstehenden Interessen sowohl im konkreten Fall als auch generell schwer gewichtet. Hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre ist die Urteilsbegründung nach Auffassung des Autors umfangreicher und stichhaltiger als hinsichtlich der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Obwohl der SRG der Zugang zum Verfahrensdossier verwehrt blieb, sei es aber deren Verdienst, dass grundsätzliche Fragen zur Akteneinsicht in abgeschlossene Fälle geklärt wurden.


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2021 ◽  
Author(s):  
Andreas Meili

Der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 liegt auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Justizöffentlichkeit. Nachdem Lausanne bereits im Urteil 1C_123/2016 klargestellt hatte, dass das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile gilt, wurde dies nun auch für Urteile von rechtskräftig erledigten Verfahren geklärt. Der Schluss, solche Urteile könnten nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden, sei unzulässig. Die Motive, mit denen jemand sein Gesuch um Einsicht in ein Urteil begründe, spielten höchstens eine Rolle, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund-) Rechtspositionen erforderlich wäre.


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2021 ◽  
Author(s):  
Dieter Meier

2020 ist das revidierte schweizerische Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten, das gegenüber dem bisherigen Gesetz zu einigen Neuerungen geführt hat. In verschiedenen Streitigkeiten zum Tarifverfahren ging es meist um Fragen rund um die korrekte Berechnung der Entschädigung. In weiteren Urteilen standen vor allem Verfahrensfragen im Vordergrund wie insbesondere die Frage, «wer was zu beweisen hat», z.B. bei der Schadenberechnung nach einer Urheberrechtsverletzung (siehe I. Ziff. 2), oder es ging um die Bedeutung bestimmter Formulierungen in Erlassen.


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