recht auf leben
Recently Published Documents


TOTAL DOCUMENTS

36
(FIVE YEARS 5)

H-INDEX

0
(FIVE YEARS 0)

2021 ◽  
Vol 70 (3) ◽  
pp. 457-470
Author(s):  
Lisa Bachmann
Keyword(s):  

Menschen sollten in einer Demokratie jederzeit für ihre Anliegen eintreten und kämpfen können bspw. mit einer Demonstration. Auch das Grundgesetz schützt dieses Bedürfnis durch die Versammlungsfreiheit (Art 8 GG). Aber was, wenn Demonstrationen zu Infektionshotspots werden, die anschließend möglicherweise Krankenhäuser überlasten und somit das Recht auf Leben in Gefahr gerät? Wenn in Zeiten einer Pandemie Grundrechte eingeschränkt werden müssen, dann ist es immer eine Entscheidung, die ein Dilemma aufwirft. Auch Schülerinnen und Schüler (SuS) werden durch die Medien, Diskussionen am Esstisch oder in der Klasse in die diese Entscheidungssituation gedrängt. Um hier ein differenziertes, fundiertes politisches Urteil fällen zu können, ist es sinnvoll im Unterricht sowohl die theoretischen Hintergründe den SuS näherzubringen und zu vertiefen, als auch das Urteil zu dieser Abwägung zu vertiefen und damit zu festigen. Um dies angemessen zu gestalten, ist ein kontroverses Thema, das bestenfalls auch in der Gesellschaft kontrovers diskutiert ist, notwendig, was hier durch die Abwägung von zwei zentralen Grundrechten gegeben ist.


2021 ◽  
Vol 8 (1) ◽  
Author(s):  
Christian Hofmann
Keyword(s):  

Zusammenfassung: Bis zu welchem Grad ist eine mit dem Lebens- und Gesundheitsschutz begründete Einschränkung von Grundrechten und des gesellschaftlichen Lebens, wie bei der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie, aus ethischer und rechtsphilosophischer Sicht legitim? Ethik und Recht und nicht die Medizin sind es, die in diesen Fragen letztlich den normativen Orientierungsrahmen geben müssen – was nicht ausschließt, dass auch medizinische Argumente bei der Deliberation eine wichtige Rolle spielen. Es stellen sich deshalb Fragen nach diesem normativen Orientierungsrahmen und danach, wie die Berufung auf das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und eine davon abgeleitete staatliche Aufgabe des Lebensschutzes gegenüber diesem einzuordnen sind. Hierfür ist zunächst auf die Begriffe der „Person“ und der „Menschenwürde“ einzugehen, wobei ich mich insbesondere an Kant orientiere (1). Es stellen sich hierbei Fragen sowohl nach dem Recht als auch nach dem Verhältnis der menschlichen Person zur Natur bzw. zum Leben. Hier ist dann über Kants Dualismus hinaus zu einer in zweifacher Hinsicht stärker „integrativen“ Perspektive überzugehen, die den Menschen als personal-leibliche Einheit bzw. als personales Naturwesen begreift und auch methodisch eine Vielfalt relevanter Perspektiven einbezieht (2) und von der her sich auch Konsequenzen für das Verhältnis zu Viren und für den Begriff der Gesundheit ergeben (3). Die hiermit angesprochenen naturphilosophischen und anthropologischen Aspekte sind dennoch zugleich vor dem Hintergrund Kants normativ einzubinden. Als absoluter Selbstzweck können dabei nicht das Leben und die Gesundheit gelten, sondern nur die menschliche Würde. Vor diesem Hintergrund betrachte ich einige zentrale Argumente der gesellschaftlichen und juristischen Debatten, die im Zuge des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geführt wurden, speziell zum Verhältnis von Würde und Leben und zur Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Einschränkung von Grundrechten (4). Dass es hierbei eines differen-zierten Umgangs mit verschiedenen Gruppen von Betroffenen bedarf, zeige ich an den Beispielen von Senior:innen in Pflegeheimen sowie Kindern und Jugendlichen (5). Als Ergebnis halte ich fest: Der Schutz des Lebens ist der Würde des Einzelnen im Zweifel unterzuordnen; es bedarf einer integrativen Perspektive und eines differenzierten Vorgehens, das verschiedene Personengruppen auch hinsichtlich ihrer jeweiligen besonderen Situation entsprechend berücksichtigt (6)


Author(s):  
Eltjo Schrage
Keyword(s):  

Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.


Author(s):  
Johannes Pantel

Im Verlauf des ersten Halbjahres 2020 mehrten sich weltweit die Hinweise, dass die Menschenrechte älterer Personen durch die sozialen, ökonomischen und politischen Folgen der sogenannten Corona-Krise in besonderer Weise bedroht sein könnten. Unter Bezugnahme auf öffentliche Stellungnahmen von staatlichen und nichtstaatlichen nationalen und transnationalen Organisationen werden in dem vorliegenden Beitrag diese Menschenrechtsrisiken beschrieben und anhand konkreter Problemfelder diskutiert. Bezogen auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN betreffen sie insbesondere das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person, die Gleichheit vor dem Gesetz und den Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf Freizügigkeit sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Krankheit, Invalidität und im Alter. Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie allein lebende, chronisch kranke und gebrechliche ältere Menschen scheinen hiervon verstärkt betroffen zu sein. Infolge Pandemie-bedingter Reallokation von Gesundheitsleistungen, der Reaktivierung negativer Altersbilder und einer altersselektiven Einschränkung von Freiheitsrechten können jedoch auch ältere Menschen, die keiner dieser vulnerablen Gruppen angehören, Verletzungen ihrer Menschenrechte erleiden. Die dargestellten Zusammenhänge verdeutlichen die Fragilität bestehender Schutzmechanismen und betonen die Dringlichkeit entsprechender Gegenmaßnahmen.


2020 ◽  
Vol 22 (2) ◽  
pp. 16-46
Author(s):  
Peter Brückner
Keyword(s):  

Ausgehend von der Voraussetzung, dass dem Menschen neben einem Recht auf Leben auch Rechte auf Entwicklung, das heißt Entfaltung individueller Produktivkräfte, und auf Glück zuzusprechen sind, beschäftigt sich der Autor mit den Gefährdungen, mit denen die letzten beiden Rechte in der kapitalistisch produzierenden Gesellschaft konfrontiert sind. Diskussionen zum Thema der Gewalt bleiben häufig oberflächlich, weil sie sich auf offene Gewaltäußerungen beschränken und strukturelle Gewalt, die aus den ökonomischen Verhältnissen, staatlicher Repression und verinnerlichten Zwängen hervorgeht, ausblenden. Offene Gewalt und strukturelle Gewalt stehen in einem Ergänzungsverhältnis: Wird strukturelle Gewalt geschwächt, tritt offene Gewalt zutage, vor allem auch im zwischenmenschlichen Bereich. Zugleich werden im Beitrag aber auch den in den 1960er/70er Jahren neu aufkommenden Emanzipationsbewegungen als Anzeichen der beschriebenen Schwäche der strukturellen Gewalt gelesen. In deren gewaltfreien, dezentralen und basisdemokratischen Formen des Widerstands zeige sich ein Wandel des revolutionären Paradigmas: Anders als das klassisch-arbeitskämpferische Verständnis von Revolutionen, das auf der Annahme geschichtlicher Gesetzmäßigkeiten und Fortschrittskontinuitäten fußt, zielt das Revolutionsverständnis im Sinne der Emanzipationsbewegungen auf einen geschichtlichen Bruch, der nicht nur die Produktionsweise, sondern den gesamten Lebenszusammenhang umwälzt. Für die Emanzipationsbewegungen bestehen Gefahren in der möglichen staatlichen oder wirtschaftlichen Integration ins Bestehende, des Beschränktbleibens auf die unbedeutende Peripherie oder der Bekämpfung durch die (internationale) Konterrevolution. In der Militanz von bewaffneten Gruppen wie der RAF drückt sich einerseits Verzweiflung, aber auch die mögliche Gefahr einer revolutionären Bewegung aus: Die Implantation dessen, was sie bekämpfen will.


Grundgesetz ◽  
2020 ◽  
pp. 61-96
Author(s):  
Christoph Gröpl ◽  
Kay Windthorst ◽  
Christian Coelln
Keyword(s):  

Sign in / Sign up

Export Citation Format

Share Document