Es ist den Menschen bestimmt, einmal zu sterben

Author(s):  
Eltjo Schrage
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Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.

2021 ◽  
Vol 70 (3) ◽  
pp. 457-470
Author(s):  
Lisa Bachmann
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Menschen sollten in einer Demokratie jederzeit für ihre Anliegen eintreten und kämpfen können bspw. mit einer Demonstration. Auch das Grundgesetz schützt dieses Bedürfnis durch die Versammlungsfreiheit (Art 8 GG). Aber was, wenn Demonstrationen zu Infektionshotspots werden, die anschließend möglicherweise Krankenhäuser überlasten und somit das Recht auf Leben in Gefahr gerät? Wenn in Zeiten einer Pandemie Grundrechte eingeschränkt werden müssen, dann ist es immer eine Entscheidung, die ein Dilemma aufwirft. Auch Schülerinnen und Schüler (SuS) werden durch die Medien, Diskussionen am Esstisch oder in der Klasse in die diese Entscheidungssituation gedrängt. Um hier ein differenziertes, fundiertes politisches Urteil fällen zu können, ist es sinnvoll im Unterricht sowohl die theoretischen Hintergründe den SuS näherzubringen und zu vertiefen, als auch das Urteil zu dieser Abwägung zu vertiefen und damit zu festigen. Um dies angemessen zu gestalten, ist ein kontroverses Thema, das bestenfalls auch in der Gesellschaft kontrovers diskutiert ist, notwendig, was hier durch die Abwägung von zwei zentralen Grundrechten gegeben ist.


1990 ◽  
Vol 12 (2) ◽  
Author(s):  
Jean-Claude Wolf

AbstractRights are not redundant elements of a plausible utilitarian theory and the right to life is an inseparable companion of the rights to nourishment and to medical care. The deeper reason for this thesis is the interdependence of values concerning vitality. In this perspective it is inconsistent to say that the (normal) newborn is unable to have a right to life, but has a right to be fed. The hidden premise of Singer’s rebuttal of involuntary euthanasia is a theory of rights as vetoes against imposed benefits. Without openly subscribing to such a theory there is no answer to ‘logical slippery slope’ arguments and no protection against dangerous ‘quality of life’ considerations as a basis of decisions over life and death.


1901 ◽  
Vol 10 (1) ◽  
pp. 67
Author(s):  
W. Caldwell ◽  
Heinrich Spitta
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