ZusammenfassungWeist ein immaterialgüterrechtlicher Sachverhalt grenzüberschreitende Bezüge, mithin Verbindungen zu mehr als einer Rechtsordnung auf, dann ist das darauf anzuwendende nationale Recht nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu ermitteln. Vom Immaterialgüterrechtsstatut, mithin dem Recht, das den Bestand, Inhalt und Schutz von geistigen Eigentumsrechten regelt, ist allerdings das – aus der Sicht EU-mitgliedstaatlicher Gerichte von der Rom I-Verordnung, in der Schweiz von Art. 122 IPRG erfasste – Statut immaterialgüterrechtlicher Verträge zu unterscheiden, das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beherrscht. In diesem Beitrag, der das Unions-IPR in den Mittelpunkt stellt und einen vergleichenden Blick auf das schweizerische Kollisionsrecht wirft, soll es allein um die kollisionsrechtliche Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen gehen, die aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen (Schutzstatut).