Italienisches, europäisches und internationales Immaterialgüterrecht - Bibliothek des Wirtschaftsrechts
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Published By Springer Berlin Heidelberg

9783662621783, 9783662621790

Author(s):  
Thomas Müller

ZusammenfassungDas Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht ist kompliziert und spannungsreich – es verwundert daher nicht, dass seine juristische Bewältigung bis heute umstritten ist. Das zentrale Spannungsverhältnis besteht zwischen vorwiegendnationalerZuordnung von Ausschließlichkeitsrechten undeuropäischemWettbewerbsschutz vor Marktabschottungen: Während das Immaterialgüterrecht durch die Einräumung von zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten die Innovatoren als Belohnung ihrer Leistung vor Wettbewerb schützen soll, also marktzugangsbeschränkend wirkt, hat das Wettbewerbsrecht gerade die Aufgabe, Wettbewerbsfreiheit zu bewahren und Märkte zu öffnen. Die Kernfrage lautet daher: Wie ist das Verhältnis zwischen beiden Rechtsmaterien juristisch zu bestimmen? Bestehen Vorrangverhältnisse oder ist nicht doch eine harmonisierende Auslegung angebracht? Letztlich geht es also um Anwendungsbereichsfragen: Wie weit reicht der Schutz geistigen Eigentums, wie weit jener des funktionsfähigen Wettbewerbs? Ich werde zeigen, dass das Verhältnis zwischen beiden Rechtsgebieten partiell komplementär aufzufassen ist, was für eine harmonisierende Auslegung iSe einzelfallbezogenen Interessenabwägung und gegen formale Vorrangregeln spricht. Das entspricht zwar der heute herrschenden Meinung, ich möchte aber diesen Ansatz weiterentwickeln und die bislang uneinheitliche wettbewerbsrechtliche Anwendungspraxis von EuGH und Europäischer Kommission kritisch hinterfragen.


Author(s):  
Carola Pagliarin

ZusammenfassungCome è noto, nella nostra Costituzione non si rinvengono norme dedicate in modo espresso alla tutela dei diritti sui beni immateriali o della proprietà intellettuale. Non si sono, dunque, seguiti precedenti illustri, come la Costituzione americana del 1787.


Author(s):  
Andreas Schwartze
Keyword(s):  

ZusammenfassungImmaterialgüterrechte als „geistiges Eigentum“ werden von jedem Staat in seiner Rechtsordnung nach jeweils eigenen Vorstellungen geregelt. Um einen grenzüberschreitenden Schutz der Rechteinhaber zu gewährleisten, ist es zum einen erforderlich, durch klare IPR-Normen eine rechtssichere Bestimmung des anzuwendenden Rechts zu ermöglichen, zum anderen sollte darüber hinaus möglichst weltweit, zumindest aber im EU-Raum ein einheitliches überstaatliches Immaterialgüterrecht entwickelt werden. Im Folgenden wird der aktuelle Stand in beiden Bereichen erörtert.


Author(s):  
Simon Laimer

ZusammenfassungWeist ein immaterialgüterrechtlicher Sachverhalt grenzüberschreitende Bezüge, mithin Verbindungen zu mehr als einer Rechtsordnung auf, dann ist das darauf anzuwendende nationale Recht nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu ermitteln. Vom Immaterialgüterrechtsstatut, mithin dem Recht, das den Bestand, Inhalt und Schutz von geistigen Eigentumsrechten regelt, ist allerdings das – aus der Sicht EU-mitgliedstaatlicher Gerichte von der Rom I-Verordnung, in der Schweiz von Art. 122 IPRG erfasste – Statut immaterialgüterrechtlicher Verträge zu unterscheiden, das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beherrscht. In diesem Beitrag, der das Unions-IPR in den Mittelpunkt stellt und einen vergleichenden Blick auf das schweizerische Kollisionsrecht wirft, soll es allein um die kollisionsrechtliche Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen gehen, die aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen (Schutzstatut).


Author(s):  
Gregor Christandl

ZusammenfassungLange Zeit galt der Schadensersatz bei Verletzung von Immaterialgüterrechten als Schwachstelle im Rechtsschutzsystem des italienischen Immaterialgüterrechts. Der Aufsatz zeichnet vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung den Weg zur ausführlichen Regelung des Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsanspruchs des Rechtsinhabers bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten nach. Der Beitrag weist auf praktische Probleme bei der Durchsetzung des bereicherungsrechtlich konzipierten Anspruchs auf Gewinnabschöpfung hin, die den Rechtsinhaber weiterhin vor eine Reihe von Herausforderungen stellen.


Author(s):  
Lukas Staffler

ZusammenfassungDer Beitrag befasst sich mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen industrielle Produktpiraterie am Beispiel der Rechtsordnung Italiens. Zunächst wird das Kriminalitätsphänomen der Produktund Markenpiraterie untersucht und insbesondere der Frage nachgegangen, inwiefern Strafrecht zum Schutz geistigen Eigentums einzusetzen ist. Anschließend werden internationale und europäische Rechtsvorgaben zum nationalen Strafrecht dargelegt, bevor ein Überblick über das strafrechtliche Arsenal zum Schutz vor Marken- und Produktpiraterie der italienischen Rechtsordnung vorgestellt wird. Zum Schluss wird ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen gegeben.


Author(s):  
Georg Miribung

ZusammenfassungDie verschiedenen nationalen und internationalen Rechtssysteme konzipieren geografische Angaben (g.A.) als eine besondere Form des geistigen Eigentums, jedoch gibt es keinen Konsens über das Konzept selbst. Diese Debatten sind nicht nur rechtlicher Natur, sondern erstrecken sich auch auf Fragen der Agrar- und Handelspolitik, aber auch Fragen kultureller Art.


Author(s):  
Peter Kindler

ZusammenfassungDie internationale Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten in der EU hängt prozessual vor allem davon ab, ob für Klagen aus der Verletzung geistigen Eigentums ein Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eröffnet ist. Daran hat der Inhaber des Immaterialgüterrechts ein erhebliches Interesse, wird doch der deliktische Erfolgsort regelmäßig in seinem Sitzstaat liegen. Die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Sitzstaat des Gegners ist meist gesichert (Art. 35 ff. Brüssel Ia-VO). Ein Prozess vor den Gerichten des Staats, in dem der mutmaßliche Verletzer ansässig ist (Art. 4 Brüssel Ia-VO), liegt daher nicht unbedingt im Interesse des Rechteinhabers – dies auch im Hinblick auf die Vermeidung des höheren Zeit- und Kostenaufwands, der mit Auslandsprozessen verbunden ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt jüngste Tendenzen in der einschlägigen Rechtsprechung auf.


Author(s):  
Niccolò Ferretti ◽  
Alessandro Zito

ZusammenfassungCos’è il design? Per dare una risposta a questa domanda viene in aiuto una definizione di un celebre architetto contemporaneo: „nel linguaggio corrente design indica sia il mestiere di chi trasferisce valore estetico e originalità a un artefatto fisico o virtuale sia quell’artefatto medesimo. Si dice infatti comunemente che un certo oggetto è di design. Entrambi, prodotto e mestiere, sono caratterizzati da ricerca espressiva, innovazione tecnologica, eterodossia formale, contemporaneità“. La tutela dei disegni e modelli è un bene fondamentale per le imprese di qualsiasi dimensione.


Author(s):  
Manfred Büchele
Keyword(s):  

ZusammenfassungMittlerweile begreifen wir digitale Kopien und deren ubiquitäre Verfügbarkeit über das Internet als Fluch und Segen zugleich. Die Digitalisierung, das Internet und andere neue Entwicklungen erwecken zuweilen den Eindruck, das Urheberrecht könne mit dem technischen Fortschritt kaum mithalten, hinke ihm gar hinterher. Dieser Beitrag greift einige Beispiele aus der jüngeren europäischen und österreichischen Rechtsprechung zum Urheberrecht heraus, die nachdrücklich veranschaulichen: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist urheberrechtlich auch erlaubt.


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