gerichtshof der europäischen union
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Der Staat ◽  
2021 ◽  
Vol 60 (2) ◽  
pp. 297-334
Author(s):  
Ruth Weber

Als „Rechtsfindungswerkstatt der Integration“ bezeichnet Koen Lenaerts die Institution, deren Präsident er ist: den Gerichtshof der Europäischen Union. Ziel dieses Texts ist es, diese Selbstbeschreibung zu überprüfen. Neben einer Betrachtung der verfahrens- und organisationsrechtlichen Vorgaben ist dabei zentral, die Beratungskultur und den Begründungsstil des EuGH aus einer institutionellen und rechtskulturellen Perspektive zu beleuchten. Anhand des Vorabentscheidungsersuchens wird der EuGH zunächst als zentraler Akteur im europäischen Verfassungsgerichtsverbund vorgestellt. Der Vergleich mit den Verfassungsgerichtsbarkeiten Deutschlands und Frankreichs lässt die Alleinstellungsmerkmale des EuGH besser verstehen. Schließlich zeigt sich, dass der EuGH aufgrund historischer Entwicklungen der EU, insbesondere ihrer Erweiterungen, einem Wandel unterlegen ist und zugleich fortdauernde institutionelle Eigenheiten herausgebildet hat. The President of the Court of Justice of the European Union, Koen Lenaerts, describes it as a “legal laboratory of integration”. The aim of this text is to review this self-description. In addition to the procedural and organisational requirements, it is crucial to shed light on the deliberative culture and the style of reasoning of the ECJ from an institutional and legal-cultural perspective. An analysis of the preliminary ruling presents the ECJ as a central figure in the European constitutional court network. A comparison with the German and French constitutional jurisdictions provides a better understanding of the ECJ’s distinctive features. Finally, it becomes apparent that the ECJ is subject to change due to the historical developments of the EU, especially the enlargements, and at the same time has developed its own enduring institutional characteristics.


2021 ◽  
Vol 24 (2) ◽  
pp. 277-304
Author(s):  
Frederike Hirt

Der Beitrag beleuchtet die Bedeutung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union während und nach der Übergangsphase. Die Stellung des Gerichtshofs der Europäischen Union war während der Aushandlung des Abkommens noch hoch umstritten; nun ist es still geworden. Angesichts der weitreichenden Befugnisse mag das überraschen. Das Austrittsabkommen entscheidet sich für ein abgestuftes System an auslaufenden Zuständigkeiten, die je nach Bezugspunkt unterschiedlich intensiv ausgestaltet sind. Häufig wird auf die Befugnisse aus dem AEUV zurückgegriffen, sodass die Stellung des Gerichtshofs der aus den Verträgen sehr ähnelt. Letztendlich wird auch betrachtet, welche Rolle der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Einleitung einer möglichst engen Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union spielen kann.


Europarecht ◽  
2021 ◽  
Vol 56 (4) ◽  
pp. 493-510
Author(s):  
Jonas Brügmann

Die Wahl des Ersten Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 reformiert. Bei der Änderung handelt es sich nicht um einen bloß formellen Systemwechsel, sondern sie bildet, wenn auch nicht ausdrücklich, eine schon seit Jahren erkennbare Entwicklung im internen Gefüge des Gerichtshofes ab, welche unmittelbar mit den Aufgaben und Kompetenzen des Ersten Generalanwalts zusammenhängen und daher zum Verständnis der Reform nachzuvollziehen sind.


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