beihilfe zum suizid
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2020 ◽  
Vol 47 (08) ◽  
pp. 411-413
Author(s):  
Hermann Spießl
Keyword(s):  

2019 ◽  
Vol 38 (04) ◽  
pp. 201-205 ◽  
Author(s):  
Ursula S. Spitzer ◽  
Christoph Linnemann

ZusammenfassungDer Behandlung psychischer Erkrankungen liegen in Deutschland und in der Schweiz die gleichen Kenntnisse über Pathogenese und Wirkmechanismus der jeweiligen Therapieoptionen zugrunde. Unterschiede im ärztlichen Handeln ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung einiger Rechtsnormen, wobei die Möglichkeit in der Schweiz, das Leben auch mit Beihilfe Dritter beenden zu dürfen, einen wesentlichen Unterschied darstellt. Dies ist weder in Deutschland noch weltweit anderswo legal. Durch Inanspruchnahme eines Laien, der bereit ist, aktiv Sterbehilfe zu leisten, ist es in der Schweiz rechtlich möglich, den Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Die Beihilfe zum Suizid, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt ist, ist nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches straffrei. Die Anzahl der in der Schweiz erfolgten Suizide hat in den letzten 30 Jahren abgenommen auf 1029 Fälle im Jahr 2014. Zugleich ist die Anzahl der assistierten Suizide auf zuletzt knapp 1000 Fälle pro Jahr angestiegen. Mittlerweile gibt es mehrere Vereine, die eine Sterbebegleitung für Schweizer und Nicht-Schweizer anbieten, wobei meistens eine somatische Erkrankung ursächlich für den Sterbewunsch ist. Bei 3 % ist jedoch eine Depression die zugrunde liegende Erkrankung, und psychiatrische Gutachten werden durchgeführt, um die Urteilsfähigkeit attestieren zu können. Dabei wird grundsätzlich zunächst davon ausgegangen, dass eine Person urteilsfähig ist. Die Urteilsunfähigkeit muss aktiv zugesprochen bzw. bewiesen werden, was beim gutachterlich tätigen Psychiater, der Suizidalität als Symptom psychiatrischer Erkrankungen ansonsten behandelt, aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen eine Voreingenommenheit bewirken kann, die schon vor der Begutachtung besteht und diese wesentlich beeinflusst.


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