empirische sozialforschung
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2021 ◽  
Author(s):  
Claus Braunecker

Empirische Sozialforschung für Studium und Praxis Was unterscheidet empirische Forschungsfragen von Hypothesen? Wie erstelle ich dazu passend einen Fragebogen, ein Codebuch, einen Gesprächsleitfaden? Wie definiere ich eine Grundgesamtheit? Wie ziehe ich eine gute Stichprobe, ohne den Datenschutz zu verletzen? Was sind Schwankungsbreiten? Und welches Auswertungsverfahren passt zu welchem Messniveau? Dieses Buch erläutert Schritt für Schritt die Planung und Durchführung von empirischen Erhebungen sowie die Grundlagen von Datenanalyseverfahren. Neben vielen Beispielen enthält die praxisnahe Gebrauchsanleitung 40 Abbildungen, zahlreiche farblich hervorgehobene Querverweise, ein schlagwortoptimiertes Stichwortverzeichnis sowie frei zugängliche Downloads: einen Demo-Fragebogen, Best-Practice-Beispiele, frei (um)gestaltbare Foliensätze für Dozent*innen (howtodo.at bzw. utb-shop.de). Die Zielgruppe sind Studierende der Publizistik-, Medien- und Kommunikationswissenschaft, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Praktiker*innen der Markt- und Meinungsforschung.


2020 ◽  
Vol 32 (3) ◽  
pp. 275-292
Author(s):  
Sabine Gless

Sind Forschungsdaten der empirischen Kriminalitätsforschung vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt? Diese Frage erhält durch einen Beschlagnahmebeschluss des OLG München vom 23. Januar 2020 neue Aktualität (s. unten A.I.). Antworten auf der Grundlage des geltenden Rechts - einerseits §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2, 97 Abs. 5 StPO (s. unten B.I.1.) und andererseits §§ 136, 136a StPO (s. unten B.I.2.) - bieten zwar behelfsmäßige Lösungen, aber ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zu robusten Bedingungen für empirische Sozialforschung fehlt und in der Praxis drohen Schutzlücken. Dadurch geraten empirische Sozialforscher, die sowohl durch Gesetz als auch durch wissenschaftsethische Vorgaben zur Geheimhaltung verpflichtet sein können, in ein Dilemma, dessen Auflösung im geltenden Recht die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte im Lichte der Forschungsfreiheit leisten müssten (vgl. unten B.II.). Initiativen zur Etablierung eines spezifischen Zeugnisverweigerungsrechts für empirische Sozialforscher und entsprechende Beschlagnahmeverbote scheiterten bisher am politischen Willen (s. unten A.II.). Das steht augenscheinlich im Widerspruch zu dem Wunsch nach belastbaren Ergebnissen empirischer Kriminalitätserforschung als Voraussetzung evidenzbasierter Kriminalpolitik und birgt Konfliktpotential, insbesondere mit dem Ausbau datenschutzrechtlicher Vorgaben für die Forschung und damit verbundener Vertraulichkeitszusagen. Sollte die Gesellschaft in der Zukunft die Erfüllung politischer Versprechen im Bereich der Kriminalpolitik an einer Zahlenbasis messen wollen, ist sie darauf angewiesen, dass der Gesetzgeber die Bedingungen dafür schafft. Der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Daten aus empirischer Kriminalitätsforschung muss explizit im Sinne der Forschungsfreiheit beschränkt werden.


Author(s):  
Stephan Moebius ◽  
Martin Griesbacher

ZusammenfassungNach dem 2. Weltkrieg etablierten sich mehrere Zentren der bundesrepublikanischen Soziologie. Neben den Frankfurtern Theodor W. Adorno und Max Horkheimer und dem Münsteraner Helmut Schelsky war es René König, der in Köln die Soziologie neu ausrichtete und wesentlichen Anteil an ihrer Institutionalisierung und Professionalisierung hatte. Oft wurde im Zusammenhang dieser „Ausgangskonstellation“ (Lepsius) von „drei Soziologien“ (Dahrendorf) gesprochen, wobei auch explizit von einer „Kölner Schule“ die Rede war. Inwiefern kann jedoch von einer bundesrepublikanischen „Kölner Schule“ tatsächlich ausgegangen werden? Der folgende Beitrag möchte die verbreitete Bezeichnung „Kölner Schule“ sowie deren Merkmale kritisch hinterfragen und diskutieren. Nach einer Auseinandersetzung mit soziologiegeschichtlichen Konzepten zur Erfassung wissenschaftlicher Kollektive wird anhand des soziologischen Schulenbegriffs geprüft, ob die Kölner Soziologie von 1945 bis Mitte der 1970er-Jahre zentrale Kriterien einer Schule erfüllt hat. Dabei wird erstens René König als „charismatischer Stifter“ der kognitiven Leitideen (sowohl theoretischer als auch methodischer Art) der Kölner Soziologie positioniert. Zweitens werden die Institutionalisierungs- und Professionalisierungsprozesse in Köln und deren Öffentlichkeitswirkung anhand einer knappen Geschichte des Instituts, der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie (KZfSS) sowie einiger weiterer „Flaggschiffpublikationen“ wie das Fischer-Lexikon und das Handbuch der empirischen Sozialforschung skizziert. Drittens wird auf die Bindung weiterer soziologischer Akteure (Schüler) durch die Lehre René Königs eingegangen. Wie bei dem Lexikon, den Handbüchern oder der KZfSS (und insbesondere ihrer Sonderhefte) zeigt sich eine breite Palette an Themen und Schülern, die der üblichen Reduzierung des Kerns der „Kölner Schule“ auf empirische Sozialforschung nicht gerecht wird. Der Beitrag zeigt stattdessen, dass der schulenbildende Kern der Kölner Soziologie vielmehr in der von König ins Leben gerufenen, dezidiert empirisch orientierten, problemzentrierten Ausdifferenzierung, Spezialisierung und Professionalisierung der bundesrepublikanischen Soziologie gesehen werden muss. Insofern umfasste die von König initiierte „Kölner Schule“ durchaus die Kriterien eines soziologiegeschichtlichen Schulenbegriffs, was aber aus heutiger Sicht aufgrund der schlussendlichen Popularisierung und Veralltäglichung ihrer Leitideen im soziologischen Betrieb aus dem Blick geriet.


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