Minderung der Erwerbsfähigkeit bei arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen. Teil 2: Die neuen MdE-Tabellen in der Praxis

2016 ◽  
Vol 64 (07) ◽  
pp. 139-142
Author(s):  
S. Krohn ◽  
S. Brandenburg ◽  
S. Palfner ◽  
W. Römer
2019 ◽  
Vol 51 (01) ◽  
pp. 54-61
Author(s):  
Uwe Wahl ◽  
Frank Siemers ◽  
Gunther O. Hofmann ◽  
Friedrich Ernst ◽  
Patrick Schröter

ZusammenfassungDie Begutachtung ist ein Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit. Da die Subspezialisierung in der Medizin stetig fortschreitet, sind die Gutachterkollektive für spezielle gutachterliche Fragestellungen häufig klein. Der ärztliche Gutachter hat Tatsachen im Vollbeweis und Zusammenhänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bewerten. In der Begutachtung für die gesetzliche Unfallversicherung spielt in der Erörterung der Haftungsbegründung die Frage nach Vorerkrankungen/Schadensanlage eine wesentliche Rolle. Gelegenheitsursachen bzw. Bagatellverletzungen müssen erkannt werden, weil sich daraus eine Versicherungsrelevanz ergibt.Ein Versicherter mit einer akralen, nicht arteriosklerotischen Durchblutungsstörung (Thrombangiitis obliterans) erlitt einen Arbeitsunfall mit einem Haut-Weichteildefekt, in dessen Folge eine Fingeramputation erforderlich wurde. Das Vorliegen einer Gelegenheitsursache konnte nach gefäßmedizinischer Begutachtung widerlegt werden. Der handchirurgische Gutachter empfahl eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 von 100. Der Unfallversicherungsträger folgte der Entscheidung der ärztlichen Gutachter.


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