Karlsruhe und die EU-Grundrechtecharta: ein „europafeindlicher“ Rückfall hinter Solange II?
Die Konflikte um Vorrang und Geltung des supranationalen Europarechts wurden rechtspolitisch bisher im Wesentlichen zwischen dem EuGH und dem Zweiten Senat des BVerfG ausgetragen. Mit dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der EU (EUGrCh) als Primärrecht durch den Vertrag von Lissabon haben auch die Reibungsflächen zum Ersten Senat zugenommen. Das Åkerberg Fransson-Urteil (2013) des EuGH ist dabei von herausragender Bedeutung gewesen. Nach den berühmten Entscheidungen van Gend & Loos sowie Costa / ENEL der 60er Jahre, in denen die unmittelbare Geltung und der uneingeschränkte Vorrang des Gemeinschaftsrechts festgestellt worden war, hat der EuGH hiermit seine zweite verfassungsrechtliche „Selbstermächtigung“ vorgenommen. Durch eine weite Ausdehnung des Geltungsbereich der EUGrCh reklamiert er genau die umfassende Kompetenzstellung als europäisches Verfassungsgericht, die vergleichsweise das machtvolle BVerfG sich im deutschen politischen System schon u. a. mit der Lüth-Entscheidung und dem „Statusbericht“ in den 50er Jahren – auch im Kampf gegen den BGH – eröffnet hatte.